Sehr geehrter Herr Landrat, Ihr Schreiben vom 31.5.21 mit der Bitte um Einreichung von weiteren Anregungen möchten wir gerne nachkommen. Wir haben unsere Ideen zusammengefasst und gebündelt. Sie werden Ihnen per Mail in einem Dokument zugesandt, um Ihnen den Verwaltungsaufwand zu verkleinern. Wir hoffen sehr, dass mit diesen Anregungen ein großer Schritt in Richtung „Ende der Windradbaupläne“ getan werden kann, denn unsere Opferbereitschaft ist erschöpft und die Anstrengungen, mit denen wir die Ausbauziele erfüllt haben, führen jetzt zum Abschluss: Ablehnung der Baupläne. Mit freundlichen Grüßen Ihre Einlassungen zum Schall und Infraschall: Sie bleiben bei der uns bereits bekannten und unzureichend qualifizierten Darstellung der Betroffenen. Die Wiederholung der technischen Normen oder der Einführung von „Technischen Nonnen“ und die daraus abgeleitete Genehmigungsfähigkeit der Anlagen oder die berechneten (weil ja nicht messbaren) Werte auf Grundlage der von vielen angezweifelten TA Lärm, von der allerdings ein OVG im Februar 2020 Handlungsbedarf für „zukünftige neue Regelungen“ erkennt, sogar das Eingeständnis, dass eine Zusatzbelastung zu einer „geringen Überschreitung“ von Richtwerten führt, wobei das im Widerspruch zur Aussage „Es erfolgen keinerlei Überschreitungen von Richtwerte der TA Lärm.“ steht, bringt Sie als Genehmigungsbehörde nicht vom Genehmigungspfad ab, der wohl schon hinsichtlich des Wunschergebnisses des Vorhabenträgers lange vor Antragstellung feststand, denn es scheint in keinem Fall eine Möglichkeit zu geben, Sie auch nur im Bereich von Nanometern zu einer Einsicht zu bewegen, dass eben die Richtwerte nicht nur „geringfügig“, sondern deutlich und andauernd überschritten werden, auch bei den vorbelastenden Altanlagen. Auch bei diesen sind die Betroffen allein davon abhängig, was Sie als „geringe Überschreitung“ verstehen. Vor dem Hintergrund, dass aus Ihrem Haus an entsprechend passender Stelle und sich selbst lobend regelmäßig vom Übererfüllen der auch durch Windräder erreichten Ausbauziele gesprochen wird, wobei die Bürger, die maßgeblich zum Erreichen dieser Ziele mit großen Opfern, auch hinsichtlich der Lärmbelastung, beitrugen, genauso regelmäßig stillschweigend übergangen werden, weil sie ja nicht in das so moderne, leise, schöne, klimaschützende und schmerzfreie Bild passen. Dieses Bild ist falsch und wird nicht richtig durch solche Behördenentscheidungen. Denn gerade die subjektive Wahrnehmung einer einzelnen Person müsste von einer Behörde, die die Interessen einzelner Vorhabenträger im hier vorliegenden Genehmigungsverfahren so deutlich überbewertet, ebenfalls diese Beachtung finden, und nicht durch abwegige und nur sich selbst wiederholende, nicht aber auf tatsächlich erlebten und erlittenen Wahrnehmungen beruhende Artikel verunglimpft werden. Das gilt auch für die Belastung von Tieren, deren Hörfähigkeiten sonst, wenn es zum livestyle passt, bewundert und bestaunt werden. Weil „keinerlei Anhaltspunkte bekannt“ sind, werden Tiere auch nicht gestört. Das zeichnet ein verstörendes und anthropozentrisches Bild, das zum Gesamteindruck einer nur paragrafenorientierten, völlig weltfernen Genehmigungsbehörde passt. Ihre Einlassungen zum Landschafts- und Naturschutz, dem Sie ohne Differenzierung den Artenschutz gleich unterordnen: Wie an anderer Stelle angezeigt, bestehen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des „artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Fa. Bioplan“. Denn obwohl dort in widersprüchlicher Weise zwar von „potentiellen Beeinträchtigungen“ diverser Tiere gesprochen wird, diese sogar (leider?) ausdrücklich „nicht ausgeschlossen werden können“, findet sich sofort ein Paragraf, der „artenschutzrechtliche Verbotstatbestände“ sicher auszuschließen hilft. Weitschweifig treten Sie in die philologischen Begriffsklärungen für die Verharmlosung hier real gegebener Risiken ein, was quasiwissenschaftliche Präzision beim Gefährdungsausschluss suggerieren soll: Kollisionen finden einfach nicht statt, sogar Störungen sind ausgeschlossen. Sie übernehmen ohne Berücksichtigung sämtlicher anderslautender Meldungen aus den Einwendungen die Beurteilung eines einzigen Gutachtens, dessen Autoren ihrer zwar berechtigten, hier jedoch mit Allmacht ausgestattenen Unzulänglichkeiten keineswegs einen höheren Rang einnehmen dürften, wenn Sie auf Ausgleich und Wertigkeit öffentlicher Einwendungen Wert legen würden. Ein Paradies durch und für Windanlagen! Ein Desaster für das Konzept „Öffentlichkeitsbeteiligung“ und noch schlimmer für die betroffenen Arten. Diese gutachtlerliche Darstellung der avifaunistischen Lage ist falsch und es ist kein Fachbeitrag nötig, um zu beweisen, dass hier mutwillig und absichtsvoll das Schlagrisiko und die Vergraulung diverser Arten in Kauf genommen wird, um einem einzelnen Antragsteller mit dem Vorwand, Klimaschutz zu betreiben, eine Genehmigung so leicht wie möglich zu machen. Sie spielen Artenschutz gegen Naturschutz aus, was in gar keinem Fall mit Klimaschutz gerechtfertigt werden kann, auch wenn dazu seltsamerweise (noch) keine Paragrafen vorliegen. Wie artenfeindlich Ihr Gedankengang ist, lässt sich leicht mit Ihrer fachgutachterlichen Argumentation darstellen: Wenn nämlich eine Art nicht regelmäßige Flugrouten einhält, immer zur gleichen Zeit, dann lässt sich ein „erhöhtes Tötungsrisiko…nicht generieren“. Abgesehen von der bedenklichen Wortwahl in diesem Satz, bedeutet er vor allem: Ist die Kartiererin leider zu falschen Zeit und am falschen Ort bei ihrer Zähl- oder Beobachtungsarbeit gewesen, dann ist das betroffene Tier an seinem Schicksal selbst schuld. Es hätte ja einfach rechtzeitig und regelmäßig sein können, was in dieser natürlichen Disziplinlosigkeit regelmäßig nicht gelingt. Schon gar nicht, wie eine Kartiererin oder ein Paragrafenmeister das zur „rechtssicheren“ Ableitung „weitergehender Schutzmaßnahmen“ gerne hätte. Dass in der Natur eher mit Unregelmäßgkeiten als mit der Einhaltung von Paragrafen gerechnet werden kann, lässt sich auch erleben, wenn man beobachtet, wie intensiv die Naturschutzbehörde oder die Landschaftsstation sich einsetzen, regelmäßige Störungen in schon bekannten Revieren von bedrohten Arten zu verfolgen und strafrechtlich zu begleiten oder sie schlicht abzuwehren. Die abschließende Passage zum von Ihnen nicht ausdrücklich ausgewiesenen Punkt „Artenschutz“ stellt eine Bankrotterklärung Ihres Artenschutzprogrammes und Ihres Verständnisses vom Artenschutz, aber vor allem auch der Kenntnis von Ergebnissen einer aktuellen Studie aus dem Bundeswirtschaftsministeriums dar. So, als ob das, was nicht per Fachplanungsbüro lanciert oder vom Vorhabenträger eingeflüstert wurde, nicht existiert. Nur so können Sie zu dem Freibrief kommen, „Lebensraumverluste für die sogenannten „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit sind nicht zu besorgen. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verstoßen wird (keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten).“ Aber dieses Bild ist grob falsch und wird aber gleichwohl richtig werden durch sich abzeichnende Behördenentscheidungen. Denn gerade der Schutz einer Art, sogar einer „Allerweltsart“, müsste von einer Behörde, die sich in einer Fachabteilung als Artenschützer darstellt, entsprechende Beachtung finden, und nicht durch abwegige und nur sich selbst wiederholende, nicht aber auf tatsächlich beobachtetem und erlebtem Tierverhalten beruhende Fachartikel beschädigt werden. Das aber passiert und es wird also in sehr naher Zukunft genau zu dem kommen, was das „Fachgutachten“ schon heute beschreibt und was die Fachabteilung bewirkt: Abwesenheit von Arten, keine Beeinträchtigung von ökologischen Funktionen und viele zusätzliche, unnötige Windräder. Dass wir uns diesem Ansinnen und dieser Behördenhaltung entgegenstellen, verdient Ihre verantwortungsvolle Unterstützung. Dieser behördlichen und fachbürokratischen Weltwahrnehmung fallen nämlich Tiere zum Opfer, deren Mobilität das Fachbüro vor Probleme stellt, deren Dokumentation dem Ergebnis einem Malwettbewerb im Kindergarten ähnelt, keinesfalls aber den behaupteten fachwissenschaftlichen Anspruch erfüllt: Wenn die Bewegungsmuster nicht von besenderten Tieren erfasst werden können, statt dessen lustige Kringel auf dem Plan vom Vorhabengebiet einen Nachweisgehalt haben sollen, dann liegt ein weiterer Beweis für die Untauglichkeit des von Ihnen angenommenen und in einen quasi-gesetzlichen Rang erhobenen „Fachbeitrages“ vor, den Sie umgehend hätten zurückweisen müssen. Oder wissen Sie nicht, dass Bewegungsprofile mit Sendern erfasst werden? Und dass damit die betroffenen Tiere eben genau den Beweis für die Richtigkeit der Beobachtungen der Einwender, nicht aber die der „Fachplaner“ liefern, rund um die Uhr, völlig unabhängig von visuellen oder auditiven Defiziten. Daran haben aber Sie offensichtlich gar kein Interesse, wie auch an der nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Darstellung von Anwohnern. Laut UVP-Verwaltungsvorschrift ist durch die Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen „der entscheidungserhebliche Sachverhalt für die Erfüllung gesetzlicher Umweltanforderungen festzustellen“. Gegenstand sind „alle entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen, die insbesondere durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Vorhabens … verursacht werden können“. So ist die zukünftige Entwicklung der Umwelt zu prognostizieren. Dabei sind nicht nur die direkten, sondern auch „die etwaigen indirekten, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen“ der Maßnahme (des Vorhabens) und der anderweitigen Lösungen (vgl. Anhang III der EG-Richtlinie zur UVP). Als nicht-umweltverträglich wird dann ein Vorhaben bezeichnet, dessen negative Auswirkungen auf mindestens eines der Schutzgüter erheblich sind. Erheblich ist eine Auswirkung dann, wenn als Folge des Vorhabens ein gesetzlicher Grenzwert überschritten (siehe „Lärm“) wird oder wenn ein Schutzgut, für das es keinen verbindlichen Grenzwert gibt, quantitativ oder qualitativ schwerwiegend beeinträchtigt wird (siehe Arten). Dass Sie die Abwägung darüber komplett abgeben, an einen lukrativen und eingespielten Zweckverband von Planungsbüro und Fachabteilung, enthebt Sie nicht Ihrer Verantwortung den Betroffenen gegenüber. Die verhältnismäßig knappen Aussagen zum Schwerpunkt „Landschaftsschutz“ setzen die Sicht der Betroffenen, wie bereits an anderer Stelle formuliert, völlig außer acht. Nur die Bewertung eines Fachplanungsingenieurbüros wird zugelassen, das wunschgemäß und „nachvollziehbar“ ausarbeitet, dass es keinerlei Störungen im Landschaftsbild geben könnte und deshalb alles perfekt mit einem dubiosen Konzept zur Landschaftsbildbewertung vereinbar sein wird. Kein einziger Einwender ist jemals im Rahmen der Arbeit zu diesem „Konzept“ befragt worden. Es ist vorstellbar, dass die Sicht von Unbetroffenen zu Aussagen wie „der Standort der beantragten WEA [ist] mit dem Konzept zur Bewertung des Schutzgutes „Landschaftsbild und Landschaftserleben“ im Kreis Höxter vereinbar“ führen kann, vergleichbar mit der Einschätzung von urbanen Nutznießern all dieser „Unbedenklichkeiten“. Dennoch ist diese Sicht falsch, denn es gibt von den Betroffenen abgesehen auch andere, im Landschaftsschutz prominent auftretende Stimmen, die genau die neuerdings als „unbedenklich“ eingestuften Industriebauten als das bewerten, was sie sind: unnötige, weil nicht durch funktionierende Infrastruktur nutzbare, ein Welterbe beschädigende und durch überpünktliches Erreichen der nationalen Ausbauziele überflüssige Störelemente. Dass sich ein Ingenieur sicher für sehr vieles eignet, kaum aber für das, was „Landschaft“ für „Landschaftsbildbetrachter“ qualifiziert, muss niemanden wundern, wenn man sieht, wie viele Flächen von großräumigen Agrarwüsten zerstört wurden, dort aber fast nie Windräder stehen. Dort also, in jauchegetränkten und insektizidsatten Regionen, lebensfeindlich und deshalb artenleer, fehlen Windräder, die uns hier aus anthropozentischer Hybris aufgedrängt werden, mit voller Unterstützung einer Behörde, die jedes noch so sinnfreie Gutachten aufsaugt, um Windbedürfnisse zu bedienen und dabei die betroffenen Bürger, Arten und hier das „Schutzgut“ Landschaft aufgibt. Genau mit einem so titulierten „Konzept“. Es ist auch nachvollziehbar, dass unsere „vorbelastete“ Landschaft reizvoller selbst für eine Ingenieurin ist als die Gleichförmigkeit einer Raps- oder Maismonokultur, was ihren Einsatz aber gerade in völlig entwerteten Landschaften besonders fordert, nur eben hier nicht: Wir möchten uns nicht erklären lassen, auch nicht von Ihrer oder fachgutachterlicher Seite, welche Schönheit unsere Landschaft hat und eben nur nicht in Ihren und den Augen Ihrer Zulieferer von „Fachgutachten“, weil Sie Windräder planen und bauen lassen wollen. Denn genau das entlarvt wieder Ihren respektlosen Umgang mit Wahrnehmungen, die auch dann nicht falsch sind, wenn windfreundliche Verwaltungsrichter vom Schreibtisch aus wind-wunschgemäß aburteilen. Dagegen spricht auch nicht die umständliche und sich permanent selbst entlarvende Darstellung aller Biotopverbundsfunktionsplanungen. Es wäre noch schlimmer als es bereits ist, würden sich die eigens für den Ausbau der Windenergieanlagen verfassten Richtlinien nun tatsächlich gegen den Ausbau der Windenergieanlagen verwenden. Das sollte man nicht vermuten. Statt dessen wird in Unkenntnis der EU-Klage oder der Bedürfnisse der Anwohner einfach die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen Beeinträchtigungen zurechtgeschrieben und (worttechnisch etwas unsicher) konstatiert: „Die Nähe des Vorhabens zu BSN-Flächen spricht somit der Errichtung der Anlagen nicht entgegen.“ Wir sprechen „entgegen“ und lassen uns von keiner Seite ausreden, zu wissen, worüber wir sprechen. Ihre Einlassungen zum Bauplanungsrecht: Wäre eine Bestätigung Ihrer einseitigen, den Vorhabenträger in eine beherrschende Position hebende Auffassung vom Verfahren nötig, so würde man hier fündig: „der im Windenergieerlass festgeschriebene Vorsorgeabstand von 1500 m zu Wohngebieten [hat] lediglich einen empfehlenden Charakter … und keine Bindungswirkung für Behörden“, was die Einwender in dieser Verallgemeinerung nicht entlastet. Denn diese Bürger sind es, die mit ihrer Opferbereitschaft und im Vertrauen darauf, dass die bereits bestehende Vorbelastung dazu führen würde, nun sicher aber auf die Einhaltung solcher Vorsorgeabstände vertrauen zu können, von Ihrer Entscheidung zur kleinstmöglichen Abstandregelung jedoch nun bedroht werden. Dass also die „eigene“ Behörde genau die im Stich lässt, die die Bundesausbauziele mit Duldungen und unter Inkaufnahme von gravierenden Nachteilen erreichten, veranschaulicht Ihr Behördenhandeln: Ihnen scheint wesentlich wichtiger zu sein, die Profitinteressen eines Einzelnen zu bedienen, als ein Beispiel für eine bürgerverständliche und -verständige Behörde zu geben. Ganz im Gegenteil. Oder versuchen Sie alles nur Denkbare, um Bürgern Ihres Landkreises eine wirksame Einflussnahme auf längst als überflüssig sich darstellende Bauvorhaben zu gewähren und vor allem sie dabei zu unterstützen? Sie kennen zwar Ausnahmen im Bereich der Abstandsregelungen, wenden diese aber wortgewaltig und dennoch inhaltsleer gegen die Bedürfnisse der Bürger, die bereits solidarisch geleistet haben, was andere sich vom Leib halten: Auch die Verweigerung von Durchleitungen von Stromtrassen für hier erzeugten volatilem, unsicherem Windstrom nach Süd oder West dämpft nicht die Begehrlichkeiten eines Projektierers oder verwehrt nicht per Behördenbeschluss den unsinnigen Zubau, was ein sicheres Zeichen für die Unvollkommenheit eines Bauplanungsrechts aufstellt: Wenn der hier arten-, landschafts-, gesundheitsschädlich erzeugte Windstrom nicht genutzt wird, per „Zwangsabschaltung“ teuer entschädigt oder gar „entsorgt“ werden muss, das aber mit einem Gesetz ausdrücklich nicht hinterfragt oder gar abgewiesen werden kann, dann ist verantwortliches Handeln einer Lokalbehörde erforderlich und sogar per Gesetz abgesichert. Eine solche verantwortliche Haltung nehmen Sie aber mit Hinweis auf drohende, jedoch völlig unberechtigte und nur als Einschüchterungsgebärde vorgehaltene Regressforderungen nicht ein, obwohl Sie solche gar nicht entstehenden, nicht annährend nachvollziehbaren Schadensersatz- oder Strafsummen niemals aus Ihrem Konto zahlen müssten, was bei den Ausfallentschädigungen oder den auf die Allgemeinheit umgelegten EU-Strafen völlig anders, auch nachvollzieh- und beweisbar ist. Also selbst für den ausgeschlossenen Fall einer Ersatzzahlung käme auch hier die Allgemeinheit in die Pflicht. Gar nicht gehen Sie ein auf die Forderung der Einhaltung der Mindestabstände zur Ferienhaussiedlung, die durch eine Gebäudeansammlung von mind. 6 eigenständigen Gebäuden gebildet wird, für die gem. § 10 Abs. 1 u. 4 BauNVO lediglich zählt, dass keine vollkommen regellose Anordnung behelfsmäßiger Bauten vorliegt. Und trotz der bereits ganz erheblichen Vorbelastung, nicht nur durch den vorhandenen Windpark mit 9 älteren Anlagen, sondern den an dieser Stelle sehr präsenten 2 repowerten Großanlagen in Bremerberg, handelt es sich nun um weitere fünf Anlagen, die das Maß des Zumutbaren in jedem Fall überschreiten. Ihre Einlassungen zum Denkmalschutz: Dass Sie wiederum auf bestellte Fachgutachten eines Vorhabenträgers abheben und daraus eine umfassende Glaubwürdig- und vor allem Gültigkeit ableiten, obwohl gerade die Autoren dieser Gutachten längst nicht über alle Zweifel erhaben und ihre Schriften gerade deshalb alles andere als vertrauenswürdig sind, bezeichnet ein weiteres Mal Ihre Haltung dem Bürger gegenüber, der sich vor allem dadurch auszeichnet, eine „übergeordnete Sicht“ auf die Lage des Welterbes, seinen überregionalen Rang und die Bedeutung eines Umfeldes zu haben, die ganz offensichtlich den von Ihnen bestellten Fachgutachtern, möglicherweise sogar Ihnen selbst fehlt: „Zudem hat die Genehmigungsbehörde das vorliegende Gutachten mit den aus anderen Verfahren vorliegenden Gutachten zur visuellen Integrität geprüft.“ Ohne also den Schreibtischsessel zu verlassen, kommen Sie zu Einsichten, die so nicht zu gewinnen sind. Sie betrachten statt dessen ein Gutachten und überprüfen es mit einem weiteren Gutachten. Den Betroffenen bleibt nur die Hoffnung, dass wenigstens zwei Autoren für diese Gutachten Rechnungen stellten. Und nicht wieder alles nur einer „leisten“ muss. Dass Sie auf dieser Basis eine „Letztentscheidungsbefugnis“ ableiten, bestätigt ein weiteres Mal die Abwesenheit geringster Skrupel, wenn es darum geht, sich willfährig den Interessen einer ohnehin hier lange und bestens bedienten Windindustrie weiter zu unterwerfen. Und das, wo weder Trassen noch Speicher auch nur ein einziges Windrad rechtfertigen könnten. Vor diesem Hintergrund in eine Diskussion über die Sichtachsen und „lediglich“ einem „nicht öffentlich“ zugänglichen Punkt zu führen, ist Beleg für die Interesselosigkeit am sicheren Bestand des Welterbes, ganz so, als handelte es sich um eine bedeutungslose Bude. Wenn weitere Windräder hier nicht mehr nötig sind, um nationale Ziele zu erreichen, dann sollte entsprechend deutlich gehandelt werden. Der Jubel im 2014, als Corvey zum Weltkulturerbe ernannt wurde, steht in starkem Gegensatz zur Schweigsamkeit Ihrer Behörde, wenn es darum geht, ganz unabhängig von irgendwelchen aktuellen Animositäten mit den Eigentümern, diesen bejubelten Schatz auch gegen jede kleinste Beschädigung zu schützen, wozu überflüssige Windanlagen sicher zu zählen sind. Waren eben beim Bauplanungsrecht Fragen nach Regressen gestellt, so würden wir diese hier gern erweitern: Für den Fall, dass das Welterbe aberkannt wird, weil Partikularinteressen eines einzelnen Vorhabenträger von Ihnen höher bewertet und deshalb mit Baugenehmigungen von nutzlosen Windrädern bedient werden, wäre für uns wichtig zu wissen, wer die viereinhalb Millionen Euro Unterstützung aufzubringen hätte. Sind das die Bürger, die erdulden müssen, dass sinnfreie Windräder ihre Schadenswirkung ganz unmittelbar und durch solche Regresse auch mittelbar entfalten? Ihre Einlassungen zum Verfahren: Ihnen ist sicher als Leiter der Genehmigungsbehörde bewusst, dass nur eine einzige der fünf beantragten Anlagen einen gültigen Vorbescheid erhielt, was bedeutet, dass über vier der Anlagen zu diesem Zeitpunkt gar nicht beschieden werden kann. Denn am 29.05.2020 wurde entschieden, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, der die vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens umfasst. In jedem der einzelnen Vorbescheide für die fünf Anlagen wird genau die gleichlautende Bedingung gefordert, dass „(…) vor Baubeginn der antragsgegenständlichen Anlage M10 N (…)“ usw., das heißt, dass nur die Anlage M10 N antragsgegenständlich ist. Ihre Einlassungen zur Unabhängigkeit der Gutachter: Grundsätzlich widersetzen Sie sich der Erkenntnis, dass auch ohne „Fachplanungsbüro“ oder „Fachgutachten“ die für diese Verfahren nötige Expertise existiert. Ihre Ausführungen bestätigen, was antizipatorisch bereits in den Einwendungen dargestellt wurde: Dieses Antragsverfahren ist präzise so gestaltet, dass viele Normen selbst für technische Nonnen unerreichbar sind, dass Verfahrensabläufe so geregelt sind, dass Betroffene ausgeschlossen werden und die „Verfahrensbehörde“ (der Begriff ist in seiner Klarheit nicht zu überbieten) zwar dem Buchstaben nach einen minimalen Aufwand bei der Öffentlichkeitsbeteiligung betreibt, aber sogar diesen mit ihrer vorurteilsbehafteten Herangehensweise untergräbt. Vollinhaltlich bleiben wir bei unserer Einschätzung, die von Ihnen an keiner Stelle verunsichert wird. Im Gegenteil: Sie schließen die Existenz von „Gefälligkeitsgutachten“ damit aus, dass Sie ausdrücklich auf „mehrere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen“ hinweisen, die den „Betrieb der Anlagen einschränken“. Wird die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Landschaftsstation, durch das Fachplanungsbüro, durch Sie oder durch die Bürger kontrolliert? Würde im Fall des unerlaubten Betriebes die betreffende Anlage zurückgebaut, weil geringere Strafen den Projektierer kaum von diskreten Umgehungen solcher Einschränkungen abhielten? Dass diese Maßnahmen also gesondert betrachtet ebenfalls nicht unser Vertrauen in das Verfahren vergrößern, sei hier nur kurz erwähnt. Wichtiger ist, dass das Fachplanungsbüro sich mit genau diesen „Maßnahmen“ weitere lukrative Aufträge für die nahe Zukunft sichert, sie nachgerade sogar erst erzeugt. Die Fachkompetenz der kreisbehördlichen Fachabteilungen scheint nicht auszureichen, solche „Maßnahmen“ selbst zu planen oder gar beim Planungsprozess die Widersinnigkeit solcher Maßnahmen zu erkennen und sie deshalb mit allen Konsequenzen zu verwerfen. Völlig ohne Not, denn hier sind weitere Windräder unnötig, also auch keine Vermeidungs-, Minimierungs- oder Kompensationsmaßnahmen nötig. Woher der Kreis Höxter seine Sicherheit nimmt, festzustellen, „dass die Gutachten keine unlösbaren Widersprüche und offen erkennbare Mängel aufweisen“, wird nicht erläutert. Ihnen wurde von Einwenderseite hinlänglich und nachvollziehbar dargestellt, dass sowohl unlösbare Widersprüche (nämlich zwischen Artenschutz- und Baurecht) und offen erkennbare Mängel (nämlich beispielsweise bei der korrekten Kartierung) existieren. Deswegen ist die Schlussfolgerung, die „benannten Gutachten sind zur Durchführung einer ausführlichen naturschutzfachlichen Bewertung des Vorhabens geeignet“ nicht nur fragwürdig, sondern weiterhin allein eine Schutzbehauptung, um den Zusammenbruch des gesamten Antragsverfahrens zu vermeiden. Damit wird jedoch die beherrschende Bedeutung dieser „Fachgutachten“ von Ihnen besonders betont. Genau deswegen müssten sie über jeden, noch so geringen Zweifel erhaben sein. Dass sie das nicht nur nicht sind, sondern von Ihnen auch noch wortreich in einen solchen Schein gestellt werden, der jedoch nur ein sehr trübes, fahles Licht ist, in dessen diffusem Schatten sich weitere lichtscheue Abläufe verstecken, ist offensichtlich. Es liegt in Ihrer Verantwortung, wie dieses Verfahren abgeschlossen wird. Wir sind, wie sich aus den oben zusammengefassten Positionen erkennen lässt, gegen die Fortsetzung und vor allem gegen die Genehmigung der Anlagen.