Kreis Höxter z. H. des Landrates als untere Immissionsschutzbehörde Moltkestrasse 12 37671 Höxter E I N W E N D U N G gem. BImSchG gegen das Vorhaben der Maka Windkraft Verwaltungs-GmbH, Brakel, auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen mit den Bezeichnungen M02N, M04N, M06N, M09N, M10N in der Gemarkung Fürstenau hilfsweise als R E C H T L I C H E R H I N W E I S in betreffender Sache Sehr geehrter Herr Landrat Stickeln, sehr geehrte Damen und Herren, als Bürger von Höxter-Fürstenau gehöre ich bei dem geplanten Vorhaben gem. der zugehörigen Amtlichen Bekanntmachungen zur betroffenen Öffentlichkeit. Für das geplante Vorhaben hat die Maka Windkraft Verwaltungs-GmbH als Vorhabensträger bzw. Projektierer das Gutachterbüro Bioplan GbR, Höxter, beauftragt, die für die Antragsunterlagen erforderlichen Umweltgutachten in Form der - Landschaftspflegerischen Begleitpläne (LBP), - Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge (AFB) und - Umweltverträglichkeitsprüfungs-Berichte (UVP-Berichte) zu erstellen. Die genannten Gutachten sind von der Bioplan GbR erstellt worden, sind Bestandteil der betreffenden Bauanträge und kommen zu der Empfehlung, für das geplante Vorhaben die Umweltverträglichkeit festzustellen. Mit anderen Worten, es gibt seitens der Gutachter keine Einwände aus naturschutzfachlicher bzw. umweltfachlicher Sicht gegen das Vorhaben. Meine Einwendung richtet sich gegen die genannten Umweltgutachten und gegen die Beauftragung der Bioplan GbR für diese Gutachten. Begründung Die Gutachter, auch Umweltgutachter genannt, der Bioplan GbR sind aus rechtlicher Sicht sogenannte freie Sachverständige. Sie unterliegen wie die bestellten und vereidigten Sachverständigen (gem. Gewerbeordnung bzw. bei verkammerten Berufen) den allgemeinen Regeln für Sachverständige. Als Beispiel für diese Regeln verweise ich hier auf einen auf europäischer Ebene führenden Sachverständigenverband, der European Organisation for Expert Association, kurz EuroExpert und dem auf deren Internetseite euroexpert.org veröffentlichten Code of Practice for Experts. Auf deutscher Ebene nenne ich hier beispielhaft den Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e. V., der auf seiner Internetseite bdsf.de einen EhrenKodex veröffentlich hat. Beide Regelwerke dieser und anderer Sachverständigen-Organisationen sind im rechtlichen Sinne als antizipierte Rechtsgutachten zu verstehen, wenn auf der Rechtsebene die Anforderungen an Sachverständige zur Frage stehen. In Sachen Unabhängigkeit von Sachverständigen verweise ich auf § 6 des Umweltauditgesetzes (UAG), in dem der unbestimmte Rechtsbegriff der Unabhängigkeit von Sachverständigen eine allgemeingültige Präzisierung erhält. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der o. g. Bioplan GbR ist Herr Dr. Burkhard Beinlich (siehe Impressum auf der Internetseite der Bioplan GbR: buero-bioplan.de). Dr. Beinlich ist gleichzeitig auch der Wissenschaftliche Leiter der Biostation (hier Landschaftsstation genannt) des Kreises Höxter (siehe Internetseite der Landschaftsstation: landschaftsstation.de). Die Ziele der Landschaftsstation (siehe Internetseite) sind die Vielfalt der Arten und Lebensräume zu erhalten und zu fördern, Artenschutzmassnahmen umzusetzen, die Pflege von Schutzgebieten und die Bestandsentwicklung von Lebensräumen und Arten zu überwachen. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz sind also die Kernziele der Landschaftsstation. Die Windenergieanlagen des betreffenden Vorhabens sind unbestritten ein schwerwiegender Eingriff in die Natur, der durch Kompensationsmassnahmen zwar legalisiert wird, jedoch naturschutzfachlich immer mit Störungen, Beschädigungen und Tötungen einhergeht (siehe § 44 BNatSchG). Daher sind u. a. Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich. Die Zielkonflikte und die Interessenkollisionen zwischen der Maka Windkraft Verwaltungs-GmbH und der Landschaftsstation im Kreis Höxter sind bei dieser Sachlage offensichtlich. Als Sachverständiger/Umweltgutachter beschädigt bzw. verliert Dr. Beinlich mit seiner Doppelfunktion als wissenschaftlicher Leiter einer Landschaftsstation und andererseits als Geschäftsführer und Gesellschafter eines Gutachterbüros im Auftrag eines Windenergieunternehmens seine rechtlich geforderte Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität. Bei der vorliegenden Sachlage wird also das Wissen und die Erfahrung vom wissenschaftlicher Leiter der Landschaftsstation dafür genutzt, um im bezahlten Auftrag eines Windenergieunternehmens Gutachten zu erstellen, die in ihrer Gesamtheit praktisch keine Einwände gegen das Vorhaben aufweisen. Dazu folgendes Zitat von der Internetseite der Bioplan GbR unter dem Menüpunkt Landschaftsplanung: "Durch unsere besondere Kompetenz im Bereich des Speziellen Artenschutzes sind wir prädestiniert, auch bei naturschutzfachlich „heiklen“ Fragestellung Lösungen zu finden, die sowohl auf der Seite der Vorhabensträger als auch bei den Genehmigungsbehörden Akzeptanz finden." - Zitatende - Das ist eine Andienung, besser Anbiederung an die in diesem Falle Windenergie-Gutachtenauftraggeber, wie sie schlimmer nicht ausfallen kann. Die „Lösungen“ sehen dann immer so aus, dass praktisch alle Vorhaben durchgewunken werden. Frage an die Bioplan GbR und an die Genehmigungsbehörde: Wie ist das Verhältnis der Gutachten pro und contra Windenergieanlagen? Die Antwort ist in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. D. h., mir und vielen anderen ist nicht bekannt, dass durch ein Gutachten der Bioplan GbR jemals die Genehmigung einer Windenergieanlage versagt wurde. Bei dieser Sachlage stellen diese Gutachten aus rechtlicher Sicht sogenannte Gefälligkeitsgutachten dar, die damit das Kriterium der Ungeeignetheit bzw. Nichtigkeit aufweisen. Ich verweise hier auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Az.: 4 C 1.12 vom 27.06.13 in dem festgestellt wird, dass Gutachten nur dann ungeeignet sind, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen. Diese Zweifel - an der Unparteilichkeit - (syn. Unabhängigkeit) sind durch die o. g. Personalunion von Dr. Beinlich de facto festgestellt. Damit sind die betreffenden Gutachten der Bioplan GbR ungeeignet als Grundlage für eine Genehmigung des Vorhabens. Zusätzlich werden folgende Sachverhalte festgestellt: Das Gutachterbüro Bioplan GbR weist keine Qualitätssicherung bzw. kein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 aus. Die Bioplan GbR weist für ihre Gutachter keine Sachverständigenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 aus. Die Bioplan GbR weist darüber hinaus auch keine Zertifizierung für ihre Umweltgutachter und für ihre Gutachterbüro-Gesellschaft nach dem Umweltauditgesetz (UAG)/EU-EMAS-Verordnung aus, was insbesondere bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungen nach BImSchG in der Regel von den Auftraggebern gefordert wird. Die genannten Zertifizierungen sind in Anbetracht des komplexen Sachverständigenrechts nicht in jedem Fall rechtlich vorgeschrieben, jedoch sind sie freiwillig bei Erfüllung der Voraussetzungen möglich und sind bei den seriösen Sachverständigen obligatorisch. Bei vielen Planungs-/Sachverständigenbüros in Umweltangelegenheiten sind die vorgenannten Zertifizierungen eine Selbstverständlichkeit, die in der Regel von vielen Behörden und vielen sonstigen Auftraggebern im Zusammenhang mit der Erstellung von Umweltgutachten auch gefordert werden. Die von der Bioplan GbR vorgebrachten „Erfahrungen“ und „Referenzen“ sind nicht geeignet, eine Qualitätssicherung und eine Sachverständigenzertifizierung zu ersetzen. Fazit Für das vorliegende Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde des Kreises Höxter versäumt, beim Vorhabensträger regelkonforme Umwelt-Sachverständigengutachten ((LBP, AFB, UVP-Berichte) von zertifizierten Sachverständigen einzufordern. Die Genehmigungsbehörde ignorierte im vorliegenden Fall die schwerwiegende Verletzung des Unabhängigkeitsgebotes für Sachverständige in Bezug auf den Geschäftsführer des beauftragten Gutachtenbüros Bioplan GbR, der gleichzeitig Wissenschaftlicher Leiter der Landschaftsstation im Kreis Höxter ist. Dieser Sachverhalt ist der Behörde seit langem bekannt, was den Tatbestand eines vorsätzlichen Verschweigens eines Mangels nahelegt. De facto kann im vorliegenden Genehmigungsverfahren ein absoluter Verfahrensfehler in Bezug auf die Umweltgutachten unterstellt werden. Bei dieser klaren Sachlage verfügt die Behörde über keinen Ermessensspielraum. Eine gerichtsfeste Genehmigung des Vorhabens ist bei dieser Sachlage sehr fraglich. Zur Heilung der vorgetragenen Mängel fordere ich die zuständige Genehmigungsbehörde für das betreffende Vorhaben auf: - den vorgetragenen Sachverhalt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung objektiv zu prüfen, - die Ungeeignetheit bzw. Nichtigkeit der betreffenden Umweltgutachten wegen der bestehenden Mängel festzustellen, - für das Vorhaben regelkonforme Umweltgutachten von - unabhängigen! -Sachverständigen mit vorgenannten Zertifizierungen zu fordern Falls die genannten Vorhaben ohne eine rechtlich zufriedenstellende Berücksichtigung dieser Erfordernisse genehmigt werden sollten, behalte ich mir vor, per Feststellungsklage den vorgetragenen Sachverhalt überprüfen zu lassen. Von der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der vorliegenden Umweltgutachten ist auszugehen. Ich behalte mir weiter vor, dann auch diesen Sachverhalt des Behördenversagens in ausgewählten Medien, bei den regionalen politischen Mandatsträgern und weiteren Stellen zu veröffentlichen. Ich weise die Genehmigungsbehörde ausdrücklich auf die möglichen Rechtsrisiken/-folgen (u. a. Schadenersatzansprüche) einer Vorhabensgenehmigung bei Unterlassung dieser Erfordernisse hin. - Grussformel -